Im vorliegenden Strafverfahren klärt die Staatsanwaltschaft ab, ob das medizinische Personal dabei die Kunstregeln eingehalten hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass mit den durchgeführten Behandlungen beabsichtigt wurde, den physischen und/oder psychischen Zustand der Verstorbenen zu beeinträchtigen, sie zu erniedrigen oder ihre Menschenwürde einzuschränken. Die Vorwürfe gegenüber dem medizinischen Personal des Inselspitals fallen daher nicht unter das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 2 und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK;