je mit Hinweisen). Das Bundesgericht unterscheidet dabei nicht, ob sich das mutmassliche Opfer selbst oder ob sich seine nahen Angehörigen am Strafverfahren beteiligen. 9.3 Vorliegend liegt kein Anwendungsfall der zitierten Rechtsprechung vor, da es nicht um Gewalttaten geht, die vorsätzlich begangen wurden. Die medizinische Versorgung der Verstorbenen im Inselspital Bern hatte den Zweck, ihre Leiden zu lindern und diese nicht willentlich zu verschlimmern. Im vorliegenden Strafverfahren klärt die Staatsanwaltschaft ab, ob das medizinische Personal dabei die Kunstregeln eingehalten hat.