102 Abs. 1 PG). 8.2 Zusammenfassend erscheinen die Haftungsansprüche, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung seiner Mutter geltend macht, als solche öffentlich-rechtlicher Natur. Er kann deshalb gegen das medizinische Personal des Inselspitals Bern keine zivilrechtlichen Schritte i.S.v. Art. 136 8 Abs. 1 Bst. b StPO einleiten. Eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit nicht erfüllt.