Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter im PG. Öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, welche unmittelbar mit öffentlichen kantonalen Aufgaben betraut sind, haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Ausübung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 101 Abs. 1 PG). Dies gilt sowohl für Ansprüche auf Schadenersatz als auch auf Genugtuung (Art. 104a Abs. 3 PG). Die Dritten haben nicht die Möglichkeit, die verantwortlichen Personen direkt zu belangen (Art. 102 Abs. 1 PG).