Nach Abs. 1 ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die Bestellung eines Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt zudem voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.3 In der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts steht, der Wortlaut von Art.