7 chen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte ermöglichen (BGE 141 I 70 E. 6.5 S. 76 mit Hinweisen). 7.2 Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Nach Abs. 1 ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b).