81 BGG jedoch gleich wie bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 136 StPO. In beiden Fällen sei es das Fehlen von «Zivilansprüchen», das zur Verneinung der Beschwerdelegitimation bzw. zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führe.