Auf die von der Rechtsprechung getroffene unsachgemässe Differenzierung habe bereits der Nationalrat Mauro Poggia in seiner Initiative vom 11. Dezember 2012 aufmerksam gemacht. Die in der Initiative aufgeworfene Frage beziehe sich zwar auf die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110). Die strittige Rechtsprechung argumentiere bei der Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen i.S.v. Art. 81 BGG jedoch gleich wie bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege i.S.v.