Sie seien in einem separaten Staatshaftungsverfahren durchzusetzen. Unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 BV sei nicht einzusehen, weshalb Opfern und ihren Angehörigen, die von staatlichen Akteuren geschädigt werden würden, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aus rein formellen Gründen verwehrt werden solle. Auf die von der Rechtsprechung getroffene unsachgemässe Differenzierung habe bereits der Nationalrat Mauro Poggia in seiner Initiative vom 11. Dezember 2012 aufmerksam gemacht.