Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben gewesen. 6.2 Weiter stimmt der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft insoweit zu, als es sich beim Loryspital um ein öffentliches Spital handle, welches der besonderen öffentlich-rechtlichen Haftung gemäss Art. 101 des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01) unterstehe. Seine Forderungen seien damit nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Sie seien in einem separaten Staatshaftungsverfahren durchzusetzen.