6. 6.1 Der Beschwerdeführer erklärt in der Replik, dass er beim Einreichen der Beschwerde vergessen habe, für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Die Mittellosigkeit sei bereits bei der Staatsanwaltschaft ausreichend glaubhaft gemacht worden und sei nicht bestritten. Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen sei das Beschwerdeverfahren auch nicht aussichtlos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben gewesen.