Dem Beschwerdeführer, welcher als Angehöriger ohnehin bloss indirektes Opfer der angezeigten fahrlässigen Tötung sein könnte, werde dadurch der Zugang zum Gericht nicht verwehrt. Er könne seine Staatshaftungsansprüche in einem Zivilprozess geltend machen und dort ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts sei im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig, weil es dort um ein mutmassliches (direktes) Opfer polizeilicher Gewalt gegangen sei.