6 ger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Hintergrund dafür bestehe darin, dass der Strafanspruch dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zustehe. Dabei handle es sich um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung. Dem Beschwerdeführer, welcher als Angehöriger ohnehin bloss indirektes Opfer der angezeigten fahrlässigen Tötung sein könnte, werde dadurch der Zugang zum Gericht nicht verwehrt.