SR 312.5) und auf Art. 14 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) stützen könne. 5. In ihrer Stellungnahme führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass selbst bei Vorliegen eines Tatverdachts auf fahrlässige Tötung dem Beschwerdeführer keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre. Deshalb gehe sie nicht näher auf die Argumente des Beschwerdeführers ein, wonach ein solcher Verdacht bestehe. In der StPO existiere keine gesetzliche Grundlage dafür, einem (blossen) Strafklä-