In der Botschaft werde dazu ausgeführt, dass für die Privatklägerschaft grundsätzlich nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde, wenn die Privatklägerschaft im Strafverfahren Zivilansprüche geltend mache. Diese Formulierung und der einleitende Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 BV würden implizieren, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht habe ausschliessen können bzw. wollen, in denen einer betroffenen Person auch ohne die adhäsionsweise Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art.