Die StPO könne über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3). Dass der Gesetzgeber einem mutmasslichen Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt, welches nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen wolle oder könne, die unentgeltliche Rechtspflege habe verweigern wollen, sei der StPO nicht zu entnehmen. Zwar sehe Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche vor.