Weiter sieht der Beschwerdeführer in der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und gegen Art. 136 StPO. Mit dem abweisenden Entscheid der Staatsanwaltschaft werde ihm unmittelbar der von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren bzw. die effektive Wahrung seiner Rechte verweigert. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handle es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren durch die StPO umgesetzt und konkretisiert werde. Die StPO könne über die Garantie von Art.