4. 4.1 In der Beschwerde legt der Beschwerdeführer dar, warum seiner Ansicht nach das Strafverfahren nicht aussichtslos sei. Er rügt, dass die Staatsanwaltschaft betreffend Aussichtslosigkeit des Strafverfahrens lediglich auf die Verfügung vom 28. Dezember 2017 verwiesen habe. Eigene bzw. weitere materielle Ausführungen zur Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht auf fahrlässige Tötung bestehe, könnten der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden. Ob dies als Begründung ausreiche, sei von Amtes wegen zu prüfen. 4.2 Weiter sieht der Beschwerdeführer in der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Verstoss gegen Art.