So erstaunt es nicht, dass in den Kommentaren als Beispiel für eine ausschliessliche Konstituierung im Strafpunkt unter anderem der Fall der Staatshaftung genannt wird (vgl. BSK StPO-MAZZUCHHELLI/POSTIZZI, 2. Aufl., Basel 2014, ad Art. 119 N 2 und N 10). Demnach sind die beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vom 27.10.2017 sowie vom 05.02.2019 nebst dem grundsätzlichen Fehlen der materiellen Voraussetzungen nach Art. 136 StPO