136 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Staatsanwaltschaft hält auch heute, nach Edition vom 04.04.2018 weiterer Spitalunterlagen an dieser Auffassung fest. So ergeben sich aus den ergänzenden Unterlagen des Loryspitals keine Hinweise, welche einen Tatverdacht auf fahrlässige Tötung zu begründen vermögen (vgl. insbesondere den Eintrittsbericht sowie die ausführliche Verlaufsdokumentation).