Im vorliegenden Verfahren hat der vormals zuständige Staatsanwalt E.________ in seiner Verfügung vom 28.12.2017 in der Begründung unter Ziff. 2 sehr ausführlich dargelegt, weshalb im Dezember 2017, d.h. nach der am 05.09.2017 erfolgten Edition der Unterlagen aus dem Loryspital und nach der erstmaligen Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch den Privatkläger nicht von einem Tatverdacht ausgegangen werden konnte, welcher eine Zivilklage als nicht aussichtslos erscheinen liesse (vgl. Art. 136 Abs. 1 Bst.