3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Gemäss Art. 136 StPO ist der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.