9 der angefochtenen Verfügung kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.4 Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet, ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Bezüglich Ziff. 8 und Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.