Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn die Einvernahme einer hoch betagten, todkranken oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltenden Person verweigert oder wenn die Obduktion einer Leiche (Art. 253 Abs. 3 StPO) abgelehnt wird (GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 394 StPO).