3–6, Ziff. 8–9 und Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet demzufolge nur auf teilweise Aufhebung der Verfügung. 2.3 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer.