Die Beschwerdeinstanz hat ein Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 174 Rz. 389). Zudem sind bei der Deutung eines Rechtsbegehrens auch die übrigen Beschwerdeanträge zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 5. August 2019 verlangt, ist dieses Rechtsbegehren im Zusammenhang mit den übrigen Beschwerdeanträgen und der Begründung so zu verstehen, dass dies nur insoweit gilt, als seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und seine Beweisanträge abgewiesen worden sind. Dies betrifft die Ziff. 3–6, Ziff.