3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern rückwirkend, eventualiter ab 3. September 2019 (Fristansetzung zur Einreichung der Replik) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als rechtlicher Beistand.