1.12 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 1.13 Der Beschwerdeführer reichte am 17. Oktober 2019 innert zweimal gewährter Fristerstreckung eine Replik ein. Er hielt an Ziff. 1 und Ziff. 2 seiner Anträge in der Beschwerde fest. Neu stellte er jedoch unter Ziff. 3 der Rechtsbegehren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren: 3 1. (...) 2. (…)