Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 5. September 2019 sei aufzuheben und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Zeit ab 27. Oktober 2017 bzw. ab 5. Februar 2019 seien gutzuheissen. 2. Über die abgewiesenen Beweisanträge sei erst nach Vorliegen eines rechtsmedizinischen Gutachtens zu befinden. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staate zur Bezahlung aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote zuzusprechen.