1.5 Der Beschwerdeführer teilte am 28. November 2017 mit, dass er sich als Privatkläger konstituieren wolle. 1.6 Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 informierte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Beschwerdeführer darüber, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde i.S.v. Art. 318 StPO eine Frist gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen. Von dieser Möglichkeit machte dieser innerhalb der verlängerten Frist Gebrauch. 1.7 Mit Verfügung vom 4. April 2018 wurden die Beweisanträge des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen.