Aber selbst wenn solche nachgewiesen werden könnten, müsste im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (fahrlässige Tötung) auch der Beweis erbracht werden können, dass sie für den Tod ihrer Mutter ursächlich gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werde dafür eine hohe bzw. eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt. Es sei davon auszugehen, dass ein solcher Beweis im vorliegenden Verfahren nicht gelingen werde. 1.5 Der Beschwerdeführer teilte am 28. November 2017 mit, dass er sich als Privatkläger konstituieren wolle.