Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 373 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 5. August 2019 (BA 19 16) und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Strafklägers/Be- schwerdeführers Erwägungen: 1. 1.1 Am 6. April 2017 starb C.________ sel. (nachfolgend: Verstorbene) im Inselspital Bern in der Station Lory-Haus. In der Folge erstattete der Sohn der Verstorbenen, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit diversen E-Mails Strafanzeige bei der Kantonspolizei Bern. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnete am 29. August 2017 eine Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen unbekannte Täterschaft. 1.2 Mit Verfügung vom 5. September 2017 forderte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Inselspital Bern auf, sämtliche Patientenunterlagen im Zusam- menhang mit dem Spitalaufenthalt der Verstorbenen vor ihrem Tod am 6. April 2017 herauszugeben. 1.3 Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 diverse Be- weisanträge bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Zudem reichte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 1.4 Mit Schreiben vom 17. November 2017 machte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die beiden Söhne der Verstorbenen, den Beschwerdeführer und D.________, gestützt auf Art. 118 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) darauf aufmerksam, dass sie als nächste Verwandte ihrer Mutter die Möglichkeit hätten, sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen zu können. Die Staatsanwaltschaft setzte den beiden Söhnen eine Frist an, um mitzuteilen, ob sie dies wollten. Ausserdem wies die Staatsanwaltschaft die beiden Söhne darauf hin, dass gestützt auf die Patientenunterlagen des Inselspitals Bern, die mittlerweile eingegangen seien, keine Anhaltspunkte für medizinische Sorgfaltspflichtsverlet- zungen bestünden. Aber selbst wenn solche nachgewiesen werden könnten, müss- te im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (fahrlässige Tötung) auch der Beweis erbracht werden können, dass sie für den Tod ihrer Mutter ursächlich gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werde dafür eine hohe bzw. eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt. Es sei davon auszugehen, dass ein solcher Beweis im vorliegenden Verfahren nicht gelingen werde. 1.5 Der Beschwerdeführer teilte am 28. November 2017 mit, dass er sich als Privatklä- ger konstituieren wolle. 1.6 Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 informierte die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland den Beschwerdeführer darüber, dass sie die Strafuntersu- chung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde i.S.v. Art. 318 StPO eine Frist gesetzt, um weitere Be- weisanträge zu stellen. Von dieser Möglichkeit machte dieser innerhalb der verlän- gerten Frist Gebrauch. 1.7 Mit Verfügung vom 4. April 2018 wurden die Beweisanträge des Beschwerdefüh- rers teilweise gutgeheissen. Es wurden beim Inselspital Bern weitere Unterlagen ediert. 2 1.8 Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Rechtsbeistand. 1.9 Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 teilte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben dem Beschwerdeführer mit, dass sie neu die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil seiner Mut- ter führe. Der Zuständigkeitswechsel von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland zu ihr sei im Zuge einer internen Reorganisation bzw. einer Spezialisie- rung erfolgt. Neu würden Strafuntersuchungen im Zusammenhang mit möglichen medizinischen Behandlungsfehlern zentralisiert durch die Kantonale Staatsanwalt- schaft geführt. Weiter machte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Auf- gaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschwerdeführer darauf aufmerk- sam, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit nicht erfüllt seien. Eine entsprechende formelle Verfü- gung folge im März 2019. Bereits jetzt könne jedoch gesagt werden, dass die Un- tersuchung im Wesentlichen abgeschlossen sei und dass auch nach der vom Be- schwerdeführer gewünschten Einholung weiterer Akteneditionen im April 2018 kei- ne Elemente vorliegen würden, wonach seine Mutter zufolge eines Behandlungs- fehlers verstorben sei. Aus den Akten ergäben sich im Gegenteil gerade keine Hinweise auf eine unsorgfältige Behandlung durch das medizinische Personal. Das Versterben seiner Mutter sei nicht unerwartet eingetreten, sondern hätte sich nach langer Krankheit abgezeichnet. 1.10 Mit Verfügung vom 5. August 2019 behandelte die Staatsanwaltschaft zahlreiche Beweisanträge des Beschwerdeführers, welche bisher im Verfahren unbehandelt geblieben waren. Zudem wies sie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab. 1.11 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2019 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegeh- ren: 1. Die Verfügung vom 5. September 2019 sei aufzuheben und die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für die Zeit ab 27. Oktober 2017 bzw. ab 5. Februar 2019 seien gutzu- heissen. 2. Über die abgewiesenen Beweisanträge sei erst nach Vorliegen eines rechtsmedizinischen Gut- achtens zu befinden. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staate zur Bezahlung aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote zuzuspre- chen. 1.12 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. Septem- ber 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 1.13 Der Beschwerdeführer reichte am 17. Oktober 2019 innert zweimal gewährter Frist- erstreckung eine Replik ein. Er hielt an Ziff. 1 und Ziff. 2 seiner Anträge in der Be- schwerde fest. Neu stellte er jedoch unter Ziff. 3 der Rechtsbegehren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren: 3 1. (...) 2. (…) 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern rückwirkend, eventualiter ab 3. September 2019 (Fristansetzung zur Einreichung der Replik) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnen- den als rechtlicher Beistand. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Die Beschwerdeinstanz hat ein Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszu- legen (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 174 Rz. 389). Zudem sind bei der Deutung eines Rechtsbegehrens auch die übrigen Beschwerdeanträge zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 5. August 2019 verlangt, ist dieses Rechtsbe- gehren im Zusammenhang mit den übrigen Beschwerdeanträgen und der Begrün- dung so zu verstehen, dass dies nur insoweit gilt, als seine Gesuche um unentgelt- liche Rechtspflege und seine Beweisanträge abgewiesen worden sind. Dies betrifft die Ziff. 3–6, Ziff. 8–9 und Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet demzufolge nur auf teilweise Aufhebung der Verfügung. 2.3 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Be- weisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat einerseits zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Be- deutung für das Verfahren ist, sowie andererseits nachzuweisen, dass ein Zuwar- ten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. Au- gust 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn die Einvernahme einer hoch betagten, todkranken oder sich nur vor- übergehend in der Schweiz aufhaltenden Person verweigert oder wenn die Obduk- tion einer Leiche (Art. 253 Abs. 3 StPO) abgelehnt wird (GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 394 StPO). Der Beschwerdeführer macht bezüglich der abgewiesenen Beweisanträge keinen drohenden Beweisverlust geltend. Es wird damit kein drohender Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO dargelegt und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Der 4 Beschwerdeführer könnte die abgewiesenen Beweisanträge jederzeit wieder stel- len, wenn sich aus einem rechtsmedizinischen Gutachten neue Erkenntnisse erge- ben sollten. Betreffend die abgewiesenen Beweisanträge in Ziff. 3–6 und Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den. 2.4 Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege richtet, ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Bezüglich Ziff. 8 und Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzu- treten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Gemäss Art. 136 StPO ist der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivil- klage nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Verfahren hat der vormals zuständige Staatsanwalt E.________ in seiner Verfügung vom 28.12.2017 in der Begründung unter Ziff. 2 sehr ausführlich dargelegt, weshalb im Dezember 2017, d.h. nach der am 05.09.2017 erfolgten Edition der Unterlagen aus dem Loryspital und nach der erstmaligen Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch den Privatkläger nicht von einem Tatverdacht ausgegangen werden konnte, welcher eine Zivilklage als nicht aussichtslos er- scheinen liesse (vgl. Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Staatsanwaltschaft hält auch heute, nach Editi- on vom 04.04.2018 weiterer Spitalunterlagen an dieser Auffassung fest. So ergeben sich aus den er- gänzenden Unterlagen des Loryspitals keine Hinweise, welche einen Tatverdacht auf fahrlässige Tötung zu begründen vermögen (vgl. insbesondere den Eintrittsbericht sowie die ausführliche Ver- laufsdokumentation). Zudem ist festzustellen, dass nach Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO im Strafverfahren nur Zivilansprüche adhäsisonsweise geltend gemacht werden können, nicht jedoch Staatshaftungsansprüche, welche sich ausschliesslich nach Art. 100 ff. Personalgesetz richten. Beim Inselspital, wozu das Loryspital gehört, handelt es sich um ein öffentliches Spital, welches der besonderen öffentlich-rechtlichen Haf- tungsnorm von Art. 101 PG untersteht (vgl. sehr ausführlich Entscheid BGer 1B_491/2012 E. 2.5 vom 30.11.2012). Nach Art. 61 OR ist die gleichzeitige Anwendung des Zivilrechts ausgeschlossen, wenn Staatshaftungsansprüche infrage stehen (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, 5. Aufl., Basel 2011, ad Art. 61 N 4 m. Hinw.). Dies ist vorliegend der Fall. Gemäss Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO sind adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklagen lediglich möglich, wenn es sich dabei um privatrechtliche Ansprüche handelt, d.h. wenn der geltend gemachte Anspruch im Zivilrecht gründet (BSK StPO-MAZZUCHHELLI/POSTIZZI, 2. Aufl., Basel 2014, ad Art. 119 N 7). Ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche Ansprüche (BSK StPO-MAZZUCHHELLI/POSTIZZI, 2. Aufl., Basel 2014, ad Art. 119 N 10). So erstaunt es nicht, dass in den Kommentaren als Beispiel für eine ausschliessliche Konstituierung im Strafpunkt unter anderem der Fall der Staatshaftung ge- nannt wird (vgl. BSK StPO-MAZZUCHHELLI/POSTIZZI, 2. Aufl., Basel 2014, ad Art. 119 N 2 und N 10). Demnach sind die beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vom 27.10.2017 sowie vom 05.02.2019 nebst dem grundsätzlichen Fehlen der materiellen Voraussetzungen nach Art. 136 StPO 5 auch und vor allem wegen der Unzulässigkeit der Adhäsionsklage, welche sich nicht auf öffentlich- rechtliche Ansprüche erstrecken kann, abzuweisen. 4. 4.1 In der Beschwerde legt der Beschwerdeführer dar, warum seiner Ansicht nach das Strafverfahren nicht aussichtslos sei. Er rügt, dass die Staatsanwaltschaft betref- fend Aussichtslosigkeit des Strafverfahrens lediglich auf die Verfügung vom 28. Dezember 2017 verwiesen habe. Eigene bzw. weitere materielle Ausführungen zur Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht auf fahrlässige Tötung bestehe, könn- ten der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden. Ob dies als Begrün- dung ausreiche, sei von Amtes wegen zu prüfen. 4.2 Weiter sieht der Beschwerdeführer in der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und gegen Art. 136 StPO. Mit dem abweisenden Entscheid der Staatsanwaltschaft werde ihm unmittelbar der von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren bzw. die effektive Wah- rung seiner Rechte verweigert. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handle es sich um eine ver- fassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren durch die StPO umgesetzt und konkretisiert werde. Die StPO könne über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3). Dass der Gesetzgeber einem mutmass- lichen Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt, welches nicht adhäsionsweise privat- rechtliche Ansprüche geltend machen wolle oder könne, die unentgeltliche Rechts- pflege habe verweigern wollen, sei der StPO nicht zu entnehmen. Zwar sehe Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche vor. In der Botschaft werde dazu ausge- führt, dass für die Privatklägerschaft grundsätzlich nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde, wenn die Privatklägerschaft im Strafverfahren Zivil- ansprüche geltend mache. Diese Formulierung und der einleitende Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 BV würden implizieren, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht habe ausschliessen können bzw. wollen, in denen einer betroffenen Person auch ohne die adhäsionsweise Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen aus- nahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechts- pflege dennoch zu gewähren sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1). 4.3 Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer, dass er seinen Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege auch auf Art. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) und auf Art. 14 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) stützen könne. 5. In ihrer Stellungnahme führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass selbst bei Vorliegen eines Tatverdachts auf fahrlässige Tötung dem Beschwerdeführer keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre. Deshalb gehe sie nicht näher auf die Argumente des Beschwerdeführers ein, wonach ein solcher Verdacht bestehe. In der StPO existiere keine gesetzliche Grundlage dafür, einem (blossen) Strafklä- 6 ger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Hintergrund dafür bestehe darin, dass der Strafanspruch dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zustehe. Dabei handle es sich um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung. Dem Beschwerdeführer, welcher als Angehöriger ohnehin bloss indirektes Opfer der angezeigten fahrlässigen Tötung sein könnte, werde dadurch der Zugang zum Gericht nicht verwehrt. Er könne seine Staatshaftungsansprüche in einem Zivilpro- zess geltend machen und dort ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts sei im vorliegen- den Verfahren nicht einschlägig, weil es dort um ein mutmassliches (direktes) Op- fer polizeilicher Gewalt gegangen sei. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer erklärt in der Replik, dass er beim Einreichen der Be- schwerde vergessen habe, für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege zu stellen. Die Mittellosigkeit sei bereits bei der Staatsan- waltschaft ausreichend glaubhaft gemacht worden und sei nicht bestritten. Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen sei das Beschwerdeverfahren auch nicht aus- sichtlos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben gewesen. 6.2 Weiter stimmt der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft und der General- staatsanwaltschaft insoweit zu, als es sich beim Loryspital um ein öffentliches Spi- tal handle, welches der besonderen öffentlich-rechtlichen Haftung gemäss Art. 101 des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01) unterstehe. Seine Forderungen seien damit nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Sie seien in einem separaten Staatshaftungsverfahren durchzusetzen. Unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 BV sei nicht einzusehen, weshalb Opfern und ihren Angehörigen, die von staatlichen Akteuren geschädigt werden würden, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aus rein formellen Gründen verwehrt werden solle. Auf die von der Rechtsprechung getroffene unsachgemässe Diffe- renzierung habe bereits der Nationalrat Mauro Poggia in seiner Initiative vom 11. Dezember 2012 aufmerksam gemacht. Die in der Initiative aufgeworfene Frage beziehe sich zwar auf die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110). Die strittige Rechtspre- chung argumentiere bei der Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen i.S.v. Art. 81 BGG jedoch gleich wie bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 136 StPO. In beiden Fällen sei es das Fehlen von «Zivilan- sprüchen», das zur Verneinung der Beschwerdelegitimation bzw. zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führe. 7. 7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ausserdem hat sie Anspruch auf unentgeltlichen Rechts- beistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Diese Bestimmung soll jeder betroffenen Person ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächli- 7 chen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte ermöglichen (BGE 141 I 70 E. 6.5 S. 76 mit Hinweisen). 7.2 Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Nach Abs. 1 ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die Bestellung eines Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt zudem voraus, dass dies zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.3 In der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts steht, der Wortlaut von Art. 136 Abs. 1 StPO mache deutlich, dass grundsätzlich nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werde, wenn die Privatklägerschaft im Strafverfahren Zivilforderungen geltend mache. Das schliesse nicht aus, dass der Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig werde. Ein- zig für den Fall, dass sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt be- teilige, sei die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei gerechtfertigt, weil der Strafanspruch grundsätzlich dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zustehe (BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3). 8. 8.1 Alle Parteien gehen zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer gegen das medizinische Personal des Inselspitals Bern keine Zivilansprüche geltend machen kann. Das Inselspital gehört zu den Listenspitälern im Kanton Bern (vgl. Spitallis- ten, abrufbar unter www.gef.be.ch > Gesundheit > Spitalversorgung > Spitäler > Spitallisten). Als im Kanton Bern gelegenes Listenspital begründet das Inselspital seine Rechtsverhältnisse mit den Patientinnen und Patienten im Rahmen der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (Art. 117 Abs. 1 des Spitalversorgungsgesetzes [SpVG; BSG 812.11]). Im Bereich der Haftung der Spitäler gegenüber Patientinnen und Patienten gilt für Spitäler, die öffentliche Aufgaben im Auftrag des Kantons Bern erfüllen, die Staatshaftung (Vor- trag vom 16. Januar 2013 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Spitalver- sorgungsgesetz [Gesetzesrevision] und zum Dekret über die Gebühren des Gros- sen Rates und des Regierungsrates [Dekretsrevision], S. 164). Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter im PG. Öffentliche Or- ganisationen des kantonalen Rechts und private Organisationen oder Personen, welche unmittelbar mit öffentlichen kantonalen Aufgaben betraut sind, haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Ausübung ihrer Aufgabe Drit- ten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 101 Abs. 1 PG). Dies gilt sowohl für An- sprüche auf Schadenersatz als auch auf Genugtuung (Art. 104a Abs. 3 PG). Die Dritten haben nicht die Möglichkeit, die verantwortlichen Personen direkt zu belan- gen (Art. 102 Abs. 1 PG). 8.2 Zusammenfassend erscheinen die Haftungsansprüche, welche der Beschwerde- führer im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung seiner Mutter geltend macht, als solche öffentlich-rechtlicher Natur. Er kann deshalb gegen das medizini- sche Personal des Inselspitals Bern keine zivilrechtlichen Schritte i.S.v. Art. 136 8 Abs. 1 Bst. b StPO einleiten. Eine der Voraussetzungen für die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ist somit nicht erfüllt. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er im vorliegenden Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend machen könne. Er bringt jedoch vor, dass eine solche Situation die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Tätigwerden im Strafpunkt nicht ausschliesse. 9.2 Zwar anerkennt das Bundesgericht unter ganz bestimmten Umständen – nämlich bei mutmasslichen Opfern von unzulässiger staatlicher Gewalt – die Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen, obwohl die Privatkläger- schaft keine Zivilansprüche i.S.v. Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG geltend machen kann oder will (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2 S. 356; 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 88 mit Hin- weisen = Pra 2012 Nr. 114 S. 795; Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). In solchen Fällen gewährt das Bundesgericht den Opfern gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV auch die unentgeltliche Rechtspflege (Urteile des Bundesgerichts 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.4; 1B_32/2014 vom 24. Februar 2014 E. 3.1; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1 und E. 5.2; je mit Hinweisen). Das Bun- desgericht unterscheidet dabei nicht, ob sich das mutmassliche Opfer selbst oder ob sich seine nahen Angehörigen am Strafverfahren beteiligen. 9.3 Vorliegend liegt kein Anwendungsfall der zitierten Rechtsprechung vor, da es nicht um Gewalttaten geht, die vorsätzlich begangen wurden. Die medizinische Versor- gung der Verstorbenen im Inselspital Bern hatte den Zweck, ihre Leiden zu lindern und diese nicht willentlich zu verschlimmern. Im vorliegenden Strafverfahren klärt die Staatsanwaltschaft ab, ob das medizinische Personal dabei die Kunstregeln eingehalten hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass mit den durchgeführten Behandlungen beabsichtigt wurde, den physischen und/oder psychischen Zustand der Verstorbenen zu beeinträchtigen, sie zu erniedrigen oder ihre Menschenwürde einzuschränken. Die Vorwürfe gegenüber dem medizinischen Personal des Insel- spitals fallen daher nicht unter das Verbot von Folter und grausamer, unmenschli- cher oder erniedrigender Behandlung (Art. 2 und Art. 3 der Konvention zum Schut- ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 7 des Interna- tionalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UN-Pakt II; SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 13 der Anti-Folter-Konvention; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2017 vom 23. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Da es im vorliegenden Fall nicht um (potentielle) Berührungspunkte mit dem Folter- bzw. Misshandlungsverbot geht, kann der Beschwerdeführer aus den entspre- chenden verfassungs- bzw. völkerrechtlichen Bestimmungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.4 Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 sieht der Entwurf vom 28. August 2019 zur Änderung der StPO in Art. 136 Abs. 1 Bst. b E-StPO (BBl 2019 6792) vor, dass die Verfahrensleitung dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage die unentgeltliche Rechtspflege gewähre, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Strafklage nicht aussichtlos er- 9 scheine (BBl 2019 6734 Ziff. 4.1). Dieser Entwurf wurde im Rat noch nicht behan- delt (vgl. Geschäftsdatenbank Curia Vista, Nr. 19.048, abrufbar unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista). Es ist wahrscheinlich, dass ge- stützt auf den Entwurf eine Änderung von Art. 136 Abs. 1 StPO beschlossen wird. Für die aktuelle Rechtslage spielt dies jedoch keine Rolle. 10. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich auch aus dem OHG kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ableiten (TAMM, in: Kommentar zum Op- ferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N. 18 zu Art. 37 OHG). Damit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, müssen die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 136 StPO erfüllt sein (vgl. E. 7 oben). Falls dies nicht der Fall ist, prüft die Opferhilfestelle, ob die Übernahme der Verfahrens- und Anwaltskosten gestützt auf Art. 2 OHG gerechtfertigt ist. Das OHG vermittelt damit keinen Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege, sondern einen solchen auf Opferhilfe, welcher sich sub- sidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege verhält und nicht unbedingt an die gleich strengen Anspruchsvoraussetzungen geknüpft ist (BGE 131 II 121 E. 2.3 S. 127 mit Hinweisen = Pra 2005 Nr. 145 S. 977). 11. 11.1 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass ein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) vorliege, wenn bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsprechung danach unterschieden werde, ob die Opfer durch staatliche oder private Akteure geschädigt worden seien. 11.2 Betreffend diese Problematik ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum altrechtlichen Bundesgesetz über die Strafrechtspflege (BStP) hinzuweisen. Art. 270 Bst. e Ziff. 1 BStP sah vor, dass die Nichtigkeitsbeschwerde dem Opfer zusteht, das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Das Bundesgericht stellte im Zusammenhang mit dieser Bestimmung mehrfach fest, dass das Opfer, welches einzig eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen eine für das schädigende Verhalten ihrer Angestellten verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts geltend machen könne, nicht zur eidgenössischen Nichtig- keitsbeschwerde legitimiert sei. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesgericht aus, dass seine mit dem Wortlaut von Art 270 Bst. e Ziff. 1 BStP übereinstimmende Auslegung auch den Geist des Gesetzes beachte. Der Gesetz- geber habe es dem Opfer ermöglichen wollen, seine Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche im Rahmen eines einfachen und so rasch als möglich durchzu- führenden Verfahrens geltend zu machen. Das Opfer habe nicht gezwungen wer- den sollen, zu grosse finanzielle Verpflichtungen eingehen zu müssen. Dieser Schutz, den der Gesetzgeber dem Opfer gewähren wolle, verliere wesentlich an Bedeutung, wenn sich der Anspruch gegen den Staat richte, der für die Handlun- gen seiner Organe hafte. Beim Staat dürfte die Forderung nämlich leichter einbring- lich sein, da dieser ein solventerer und gewöhnlich verständnisvollerer Schuldner als die meisten Täter sei, gegen die das Opfer in bevorzugter Weise dank dem aOHG vorgehen könne. Eine Privilegierung des Opfers durch Kumulierung der pro- zessualen Vorzüge gemäss aOHG mit dem materiellen Vorteil, gegen einen sol- 10 venten Schuldner wie den Staat vorgehen zu können (anstatt gegen eine Person, deren Zahlungsfähigkeit nicht gegeben sei), rechtfertige sich nicht. Unter solch be- sonderen Umständen verletze eine gesonderte Behandlung nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (BGE 128 IV 188 E. 2.3 S. 192 mit Hinweisen = Pra 2003 Nr. 18 S. 87). 11.3 Art. 270 Bst. e Ziff. 1 BStP ist zwar nicht mehr in Kraft. Diese Bestimmung wurde aber mit Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG grundsätzlich in die aktuelle Gesetzge- bung übernommen. In einem neusten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass es unter diesen Umständen keinen Grund gebe, die Rechtsprechung zu ändern. Die Auslegung des Gesetzes, wie sie im veröffentlichten Urteil BGE 128 IV 188 entwickelt worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass eine echte Gesetzeslücke bestehe, welche nur durch das Eingreifen des Gerichts geschlossen werden könne. Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG verweise weiterhin auf die Auswirkungen des Ur- teils auf die Zivilansprüche des Opfers. Deshalb sei es notwendig, sich an die stän- dige Rechtsprechung zu halten, wonach das Opfer keinen zivilrechtlichen Anspruch habe, wenn es sich um einen Staatshaftungsfall handle. Eine solche Situation sei hinreichend spezifisch, um eine Sonderbehandlung zu rechtfertigen (vgl. E. 11.2 oben). Ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz liege damit nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 3.2.3 und E. 3.2.4, zur Publikation vorgesehen). 11.4 Die aktuelle Rechtslage betreffend die Zulassung von Opfern beim Bundesgericht hat den ehemaligen Nationalrat Mauro Poggia am 11. Dezember 2012 dazu bewo- gen, eine Initiative einzureichen (Nr. 12.492; «Zulassung zum Bundesgericht. Be- seitigung der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Opfern»). Gemäss dieser Initiative soll Art. 81 Abs. 1 Bst. b BGG durch eine neue Ziff. 4 ergänzt werden. Diese neue Ziffer sieht vor, dass die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsa- chen berechtigt ist, «wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Ansprüche gegen ein öffentliches Gemeinwesen oder eine öffentlich- rechtliche Körperschaft auswirken kann, sofern diese allein für den Schaden auf- kommen müssen, der von der beschuldigten Person verursacht wurde». Nach mehreren Verschiebungen folgte der Nationalrat am 14. Dezember 2018 dem Vor- schlag seiner Kommission für Rechtsfragen für eine weitere Verlängerung der Frist für die Umsetzung dieser Initiative bis zur Wintersession 2020 (vgl. Beilage 1 zur Replik). Es ist wahrscheinlich, dass gestützt auf diese Initiative eine Gesetzesände- rung beschlossen wird. Für die aktuelle Rechtslage spielt dies jedoch keine Rolle. 11.5 Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG ist auch für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO anwendbar. Es handelt sich auch bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege um eine gerechtfertigte Unterscheidung, wenn der Privatklägerschaft dieser Anspruch in Staatshaftungsfällen verweigert wird. 12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat, weil er adhäsionsweise keine Zivilansprüche geltend machen kann. Deshalb erübrigt es 11 sich, die Prozesschancen im Strafverfahren zu prüfen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Soweit sich die Beschwerde gegen die abgewiesenen Beweisanträge richtet, ist mangels eines drohenden Rechtsnach- teils nicht darauf einzutreten. 13. 13.1 In der Replik vom 17. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind grundsätzlich erfüllt. Die Mittellosigkeit wurde bereits bei der Staatsanwaltschaft nachgewiesen und ist nicht bestritten. Zudem kann mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen nicht von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. Somit ist dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren – un- ter Vorbehalt des Nachstehenden – zu gewähren. 13.2 Die Kosten werden ab dem Zeitpunkt übernommen, in dem das Gesuch eingereicht wurde. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Eingeschlossen sind aber die Kosten der anwaltlichen Leistungen, welche im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 122 I 203). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die unentgeltliche Rechts- pflege hinsichtlich der seit der Einreichung der Replik vom 17. Oktober 2019 ange- fallenen Kosten sowie hinsichtlich der im Zusammenhang mit dieser Rechtsschrift erbrachten anwaltlichen Leistungen bewilligt wird. Die Verfahrensleitung setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2019 Frist zur Replik an. Dementsprechend ist ihm für das Beschwerdeverfahren ab diesem Zeitpunkt das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Fürspre- cher B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sind die Kosten vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag jedoch zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 14.2 Grundsätzlich wird die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da im vorliegenden Fall die besondere Konstellation besteht, dass dem Beschwerdeführer nur für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm diese bei der Staatsanwaltschaft verweigert wird, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, von die- sem Grundsatz abzuweichen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wird die amtliche Entschädigung nach Eingang der Kostennote von Fürsprecher B.________ festsetzen. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren rückwirkend per 3. Sep- tember 2019 das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nach Eingang der Kostennote von Fürsprecher B.________ festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 16. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Peng Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. BGG geführt wer- den. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13