4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden bestimmt auf CHF 400.00 und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. CHF 200.00 der geleisteten Sicherheit werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Dem Beschuldigten ist mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten. 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.