Der Anzeige sind keinerlei Dokumente beigelegt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die erwähnten Personen in die behauptete erbrechtliche Angelegenheit überhaupt involviert gewesen sein könnten. Weder die Ausführungen in der Anzeige noch in der Beschwerde begründen einen Anfangsverdacht. Vor diesem Hintergrund ist auch keine Zeugenbefragung angezeigt. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Hinweise, dass der Entscheid der Staatsanwaltschaft durch eine politische Weisung beeinflusst wurde, bestehen nicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.