382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, dieser verhindere gestützt auf seine Autorität und in Absprache mit den Schweizer Politikern, dass die Schweiz ihr eine Erbschaft aushändige. Zwecks Täuschung sei ihr ein gefälschtes Testament ihrer Tante unterbreitet worden, in dem ein erfundener Ziehsohn begünstigt worden sei. Weiter habe der Beschuldigte verhindert, dass sie mit ihrer Anzeige gegen die Schweiz und Österreich weiterkomme und habe damit die Richter und Richterinnen zum Amtsmissbrauch veranlasst. Der Anzeige sind keinerlei Dokumente beigelegt.