Die Präsidentin der Beschwerdekammer eröffnete am 22. August 2019 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).