1. Am 4. Juli 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen «unklarem Sachverhalt» nicht an die Hand. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. August 2019 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Präsidentin der Beschwerdekammer eröffnete am 22. August 2019 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten.