Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 372 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unklarem Sachverhalt Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 4. Juli 2019 (BM 19 25324) Erwägungen: 1. Am 4. Juli 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen «unkla- rem Sachverhalt» nicht an die Hand. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. August 2019 Beschwerde ein und bean- tragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Präsidentin der Be- schwerdekammer eröffnete am 22. August 2019 ein Beschwerdeverfahren und for- derte die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Be- schwerdeführerin fristgerecht nach. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtanhandnahme in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, dieser verhindere gestützt auf seine Autorität und in Absprache mit den Schweizer Politikern, dass die Schweiz ihr eine Erbschaft aushändige. Zwecks Täuschung sei ihr ein gefälschtes Testament ihrer Tante unterbreitet worden, in dem ein erfundener Ziehsohn begünstigt worden sei. Weiter habe der Beschuldigte verhindert, dass sie mit ihrer Anzeige gegen die Schweiz und Österreich weiterkomme und habe damit die Richter und Richterinnen zum Amtsmissbrauch veranlasst. Der Anzeige sind keinerlei Dokumente beigelegt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die erwähnten Per- sonen in die behauptete erbrechtliche Angelegenheit überhaupt involviert gewesen sein könnten. Weder die Ausführungen in der Anzeige noch in der Beschwerde be- gründen einen Anfangsverdacht. Vor diesem Hintergrund ist auch keine Zeugenbe- fragung angezeigt. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwie- sen werden. Hinweise, dass der Entscheid der Staatsanwaltschaft durch eine poli- tische Weisung beeinflusst wurde, bestehen nicht. Die Beschwerde ist offensicht- lich unbegründet und abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden bestimmt auf CHF 400.00 und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. CHF 200.00 der geleis- teten Sicherheit werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Dem Beschuldig- ten ist mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszu- richten. 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und in diesem Umfang mit der geleisteten Sicherheit ver- rechnet. CHF 200.00 der geleisteten Sicherheit werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 11. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 3