2. Der Beweisantrag auf Einvernahme des Schulleiters sowie der Mitschüler des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 1‘000.00 verrechnet. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten)