8. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten werden mit Blick auf sein Alter moderat gehalten. Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden, zumal die Beschuldigte ihre Eingaben auf offiziellem Briefpapier ihrer Schule eingereicht hat (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.