8 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wenn dieser Sachverhalt durch ein Strafgericht beurteilt werden würde, mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für die Beschuldigte resultierte. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Anklage wegen Freiheitsberaubung, Nötigung oder Tätlichkeit als nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.