126 StGB). Angesichts des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers lag die Reaktion der Beschuldigten im gesellschaftlich geduldeten Mass (vgl. dazu den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 299 vom 14. September 2018). Somit liegt keine Tätlichkeit und auch kein unerlaubtes Mittel vor, welches eine Strafbarkeit wegen Nötigung begründen könnte.