28 Abs. 2 VSG berechtigt, den Beschwerdeführer kurzzeitig am Verlassen des Zimmers zu hindern (siehe auch Art. 14 StGB). Zudem ist nachvollziehbar, dass sie sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers und im Wissen um den Vorfall, bei welchem er einen anderen Schüler ins Gesicht schlug, bedroht gefühlt hat. Eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB würde ferner erfordern, dass das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird (vgl. ROTH/TORNIKE, in Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 126 StGB).