Damit überdies eine rechtswidrige Nötigung vorliegt, müsste das Mittel oder der Zweck unerlaubt sein oder das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehen oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sein (BGE 129 IV 6 E. 3.4 S. 15 f.; TRECHSEL/MONA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 181 StGB). Die Beschuldigte war aufgrund von Art. 28 Abs. 2 VSG berechtigt, den Beschwerdeführer kurzzeitig am Verlassen des Zimmers zu hindern (siehe auch Art.