2019, N. 41 zu Art. 183 StGB). Eine solche Dauer lässt sich wie ausgeführt nicht nachweisen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ja gewusst – respektive in diesem Fall zumindest gemeint – hat, dass es eine Fluchttüre gebe, womit der Nachweis des subjektiven Tatbestands bzw. der Rechtswidrigkeit kaum möglich wäre. Damit überdies eine rechtswidrige Nötigung vorliegt, müsste das Mittel oder der Zweck unerlaubt sein oder das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehen oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sein (BGE 129 IV 6 E. 3.4 S. 15 f.;