Ferner ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass die Fotografie, die der Beschwerdeführer ausgedruckt in Kopie beigelegt hat, gemäss Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2019 an den Staatsanwalt von einem anderen Vorfall von vor zwei Jahren her stammte, also für das vorliegende Verfahren absolut irrelevant ist. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich ein paar Minuten eingeschlossen gewesen wäre, eine gewisse Intensität und Dauer vorliegen müsste, damit der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein könnte (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 41 zu Art. 183 StGB).