Von einer stärkeren Gewalteinwirkung ist hingegen nicht die Rede. Bezeichnend ist denn auch, dass es in der Beschwerdeschrift ausschliesslich um das Einschliessen im Klassenzimmer geht und kein Stossen durch die Beschuldigte mehr erwähnt wird. Es ist mithin fraglich, ob die Einstellung diesbezüglich überhaupt angefochten ist; dies kann aber letztlich offen bleiben.