Auch die Aussagen des Beschwerdeführers deuten klar darauf hin, dass er versuchte, sich an der Beschuldigten vorbei zu drängen. Er gab an, die Beschuldigte habe ihn mit dem rechten Ellbogen immer wieder ins Klassenzimmer geschubst, da sie ihre Sachen mit beiden Armen und Händen vor dem Körper gehalten habe (EV Beschwerdeführer vom 12. Juni 2019, Z. 111, 141-143). Auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers erfolgte das angebliche Schubsen primär als Abwehr gegen seinen Versuch, das Zimmer zu verlassen. Von einer stärkeren Gewalteinwirkung ist hingegen nicht die Rede.