Der Beschwerdeführer hätte somit – entgegen seiner Ausführungen – den sich im ersten Stockwerk befindenden Raum jederzeit verlassen können, wenn er versucht hätte, jede der in seinem unmittelbaren Umfeld befindenden Türen zu öffnen. Es erweist sich damit letztlich als unerheblich, wie lange er alleine im Vorraum des Geographiezimmers zurück blieb. Aufgrund der vorliegenden Aussagen – insbesondere des Schulleiters (EV D.________ vom 26. Juni 2019, Z. 154) – ist jedoch davon auszugehen, dass dies nicht länger als zwei bis höchstens vier Minuten gedauert hat.