Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2019, Z. 137-139 und insbesondere aus seiner Zeichnung der Örtlichkeit ist ersichtlich, dass er diese Tür womöglich übersehen oder nicht bedacht hat. Auf seiner Skizze zeichnete er neben der Tür zum Geographiezimmer und der Tür auf den Flur hinaus nur eine weitere Tür links vom Geographiezimmer ein. Der Beschwerdeführer hätte somit – entgegen seiner Ausführungen – den sich im ersten Stockwerk befindenden Raum jederzeit verlassen können, wenn er versucht hätte, jede der in seinem unmittelbaren Umfeld befindenden Türen zu öffnen.